SENG 2004-08-31

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 2004-01-23   

1. Geltungsbereich und Lizenzbedingungen (License terms)   
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) sind wesentlicher Bestandteil aller Verträge der Firma SENG digitale Systeme GmbH (nachfolgend: SENG) mit ihren Kunden. Aufträge werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gemäß den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen und ausgeführt. Dies gilt ohne besonderen Hinweis auch für alle Folgeaufträge.
1.2 SENG widerspricht hiermit ausdrücklich allen Geschäftsbedingungen des Bestellers. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen sind unwirksam, auch wenn SENG diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.4 Mit Auftragserteilung sind diese AGB der Firma SENG ausdrücklich durch den Besteller anerkannt.
1.5 Produkte die Software oder reprogrammierbare Hardware enthalten, die auf Quellcode basieren oder Quellcode enthalten der von SENG entwickelt wurde, unterliegen den Lizenzbedingungen (nachfolgend: License terms) von SENG.
1.6 License terms gelten in Ergänzung zu den AGB von SENG. License terms zu den jeweiligen Produkten und Dienstleistungen können bei SENG angefordert und eingesehen werden.
1.7 Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Produkten die den License terms von SENG unterliegend, so erfolgt diese nur im Wege einer einfachen Lizenz. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte an den Programmen und Quellcode sowie Eigentumsrechte an den Datenträgern verbleiben bei SENG.
1.8 Ist in den License terms nichts anderes bestimmt, so darf ein den License terms unterliegendes Produkt zu einem Zeitpunkt nur von einer Person pro erworbener Lizenz verwendet werden.

2. Angebote, Unterlagen und gewerbliche Schutzrechte
2.1 Angebote gelten, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, für einen Zeitraum von 4 Wochen. Der Zwischenverkauf ist vorbehalten. Eine Lieferverpflichtung wird erst durch eine ausdrückliche Angebotsbestätigung von SENG begründet.
2.2 Sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, sind Angebote von SENG stets unverbindlich und freibleibend. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist das schriftliche Angebot von SENG. Mündliche Vereinbarungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertagsabschluß, die das Angebot von SENG ergänzen oder ändern, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.3 Sämtliche dem Besteller von SENG zur Verfügung gestellte Unterlagen bleiben Eigentum von SENG; sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SENG nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn SENG der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen vollständig einschließlich aller etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben.
2.4 Die in Katalogen, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen enthaltenen Angaben sind vom Besteller vor Übernahme und Anwendung auf die Eignung für die geplante Anwendung zu überprüfen. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Der Besteller hat sich über die Verwendungsmöglichkeiten des Produktes zu informieren.
2.5 SENG ist nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des Bestellers auf ihre Richtigkeit und/oder rechtliche Konformität zu prüfen; für diese Angaben übernimmt ausschließlich der Besteller die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte.
2.6 Der Besteller gewährleistet, dass mit der Ausführung des Auftrages keinerlei Schutzrechtsverletzungen durch beigestellte Produkte, durch Zeichnungen oder Muster des Bestellers oder Dritter verbunden sind, führt etwaige Abwehrprozesse auf eigenen Kosten und ersetzt SENG damit verbundene Aufwendungen.
2.7 Zeichnungen, Entwürfe und Diskussionsbeiträge, die im Rahmen von im Zuge der Vertragsverhandlungen erbrachten Beratungsleistungen entworfen werden, sind unverbindlich. Ansprüche gleich welcher Art kann der Besteller aus solchen Unterlagen oder Leistungen SENG und seinen Mitarbeitern gegenüber nicht geltend machen, es sei denn, sie hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
2.8 Angeforderte Muster werden von SENG nach Aufwand berechnet.

3. Auftrag
3.1 Aufträge bedürfen der Schriftform (Brief, Fax oder eMail).
3.2 Jedwede Konventionalstrafen sind ausgeschlossen.
3.3 Die Verträge kommen erst mit der Ausführung der Lieferung oder Teillieferung zustande, da in der Regel eine schriftliche Auftragsbestätigung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers erfolgt.
3.4 Aufträge gelten erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch SENG als angenommen. Maßgebend für den Inhalt des damit zustande gekommenen Vertrages und  Art und Inhalt des Auftrages ist der Text der Auftragsbestätigung. Der Besteller ist  verpflichtet, diese in allen Teilen zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Lieferung, Lieferzeit und -umfang
4.1 Lieferzeiten beginnen mit der restlosen technischen und kaufmännischen Klärung und enden mit dem Versand bzw. der Meldung der Versandbereitschaft. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt des weiteren die Einhaltung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere etwaiger Zahlungsverpflichtungen, voraus.
4.2 Bestellerseitig verlangte Änderungen lassen die Lieferzeit erneut mit dem Datum der geänderten Auftragsbestätigung beginnen.
4.3 SENG übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen infolge von höherer Gewalt, verzögerter Lieferung durch seine Lieferanten, und ähnlichen, von SENG nicht zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Ereignissen, wie Verweigerung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe etc. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. In diesem Falle sind beiderseitige  Schadensersatzansprüche ausgenommen, SENG ist auch berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 SENG haftet in Fällen der Nichteinhaltung des Liefervertrages oder verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer SENG gesetzten Frist, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4.5 SENG ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen. Der Besteller ist nicht berechtigt, selbständige Teillieferung zurückzuweisen. Sollte ein Artikel kurzfristig nicht lieferbar sein, entscheidet SENG, ob eine spesenfreie Nachlieferung erfolgt bzw. der Artikel in der Rechnung mit - Bitte neu bestellen -  ausgewiesen wird.

5. Lieferort und Gefahrübergang
5.1 Lieferungen erfolgen ab Fertigungsstätte von SENG auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Versandart erfolgt, sofern der Besteller keine Vorgaben macht, nach billigem Ermessen durch SENG.
5.2 Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr bezüglich des  Liefergegenstandes, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Produkte an den Besteller, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen unseres Werks oder Lagers auf den Besteller über. Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr bei Versandbereitschaft über und zwar auch dann, wenn Annahmeverzug erst nach Versandbereitschaft eintritt. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung von SENG gegen Bruch-, Transport- und  Feuerschaden versichert. Transportschäden sind zu dokumentieren und unverzüglich dem Spediteur oder Frachtführer zu melden.
5.3 Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr bezüglich des Liefergegenstandes am Tage der Übernahme in Eigenbetrieb über.

6. Preise
6.1 Versand und Verpackungskosten werden nach Aufwand zu Selbstkosten berechnet. Zum Zwecke der Rechnungsvereinfachung ist SENG berechtigt die Versandspesen verursachungsgerecht zu pauschalieren.
6.2 Versand und Verpackungskosten sind der gültigen Preisliste von SENG zu entnehmen.
6.2 Die in den Angeboten, Katalogen, Preislisten und Anzeigen genannten Preise sind zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern Sie nicht eindeutig als Preise incl. MwSt. gekennzeichnet sind.
6.3 Alle Preise gelten ab Werk zuzüglich Fracht/Porto, Verpackung, Versicherung und jeweils gültiger gesetzlicher MWSt. Kosten für Inbetriebnahme, Montage, Einregelung  o.ä. Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
6.4 Mit dem Erscheinen einer neuen Preisliste werden alle bisherigen Preislisten ungültig.

7. Zahlung
7.1 Bei Inlandsgeschäften liefert SENG bekannten Geschäftskunden, Behörden oder Institutionen auf offene Rechnung. Auslandsgeschäfte und Geschäfte mit Verbrauchern werden generell gegen Vorrauskasse oder per Nachnahme abgewickelt. SENG behält sich die jederzeitige Umstellung auf Nachnahmelieferung vor.
7.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug und spesenfrei in EURO zahlbar. Gefahr und Kosten des Zahlungsvorganges hat der Besteller zu tragen. Abweichende Zahlungsziele bedürfen eines vorherigen Vertrages.
7.3 Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
7.4 Das Recht zur Aufrechnung hat der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Der Käufer ist nicht berechtigt wegen Gewährleistungsansprüchen den Kaufpreis zurückzuhalten oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
7.5 Kosten für Sicherheitsleistungen, Letter of Credit bei Auslandsgeschäften o.ä. gehen  zu Lasten des Bestellers.

8. Rückgaben
8.1 SENG gewährt ausschl. für Rechtsgeschäfte, die eine natürliche Person zu Zwecken abschliesst, die weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können das gesetzliche Rückgaberecht (Geschäfte mit Verbrauchern). Solche Kunden sind an Ihre Bestellung nicht mehr gebunden, wenn sie die Waren binnen einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt auf unsere Gefahr zurücksenden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an SENG. Bei einem Warenwert über 40.- EURO hat die Rücksendung per DHL/Post auf Kosten von SENG mittels beiliegendem Retourenaufkleber für den Rückversand zu erfolgen, die Kosten anderer Verkehrsträger können nicht erstattet werden. Bei einem Warenwert unter 40.- EURO erfolgt die Rücksendung auf Kosten des Bestellers.
8.2 Unfrei eingesandte Rücksendungen werden nicht angenommen. SENG erteilt nach Eingang und Prüfung der Ware eine entsprechende Gutschrift über die Waren und Rückversandkosten unter Berücksichtigung aller Punkte dieser AGB`s.
8.3 Die Ware ist in einwandfreiem und unbenutztem Zustand, verkaufsfähig ohne Gebrauchsspuren und in der Originalverpackung zurückzugeben. Bei der Ausübung der Rückgabe durch den Besteller steht SENG ein Ersatz des Wertverlustes zu, der nach der Auslieferung an den Besteller eingetreten ist (z.B. wegen Preisverfall, Verschlechterung der zurückgesandten Ware; Verlust der Ware, sofern er nicht auf dem Rückversand erfolgt ist).
8.4 Folgende Waren sind von der Rückgabe ausgeschlossen: Softwarepakete und Bausätze, soweit deren Versiegelung geöffnet wurde; Produkte die von SENG nach Bestellervorgaben erstellt wurden; aktive und passive Bauelemente.
8.5 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten ergänzend folgende Vereinbarungen: Rücksendungen mangelfreier Sendungen werden von SENG nicht zur Gutschrift angenommen, es sei denn, die Rücksendung erfolgt mit vorherigen Einverständnis von SENG. Bei vereinbarten Rücksendungen mangelfreier Lieferung ist SENG berechtigt für die Aufarbeitung der Retoure eine Kostenbeteiligung von 20% bis 40% des Nettowarenwertes zu berechnen.

9. Haftung für Sachmängel
9.1 Der Besteller prüft die Produkte unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen SENG schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung.
9.2 Mängel, die SENG an den von SENG gelieferten Produkten innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt werden, bessert SENG nach eigener Wahl nach oder liefert Ersatz, wozu er auch nach wiederholter erfolgloser Nachbesserung berechtigt ist. SENG ist hierzu angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
9.3 Kann der Mangel in angemessener Frist nicht behoben werden, so hat der Besteller das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
9.4 Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung vom Besteller mit zumutbarem Aufwand hätten festgestellt werden können, entfallen sämtliche Ansprüche aus Sachmängelhaftung, sobald das Produkt verarbeitet oder eingebaut ist. Dies gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.
9.5 Eine Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer der Produkte, insbesondere unter erschwerten und vorher nicht bekannten Betriebsbedingungen, wird von SENG nicht übernommen. Ansprüche bei vorzeitiger Zerstörung sind ausgeschlossen.
9.6 Für Produkte, die nach Zeichnungen oder Spezifikationen des Bestellers angefertigt worden sind, übernimmt SENG nur eine Sachmängelhaftung auf spezifikationsgerechte Ausführung. Die zwingende Haftung nach dem  Produkthaftungsgesetz sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
9.7 Die Sachmängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, oder durch nicht spezifikations- oder vertragsgerechten Einsatz entstanden sind.
9.8 Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ebenfalls ausgeschlossen.
9.9 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die  Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
9.10 Bei unberechtigter Reklamation behält sich SENG die Berechnung einer Aufwandsentschädigung für die durchgeführten Prüfmassnahmen vor. Die Höhe ist abhängig vom Aufwand, beträgt mindestens jedoch 15,- EURO.
9.11 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten ergänzend folgende Vereinbarungen: Die Gewährleistungsfrist endet 12 Monate nach Lieferung.
9.12 Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gelten ergänzend folgende Vereinbarungen: Die Gewährleistungsfrist endet 24 Monate nach Lieferung.

10. Haftung
10.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von Mängel- oder Mängelfolgeschäden, wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder auf entgangenen Gewinn - sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit SENG seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.
10.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und bei der es sich auch nicht um eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer Beschaffenheitsgarantie handelt, ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
10.3 Stellt der Besteller seinerseits Material zur Produktion von ihm bestellter Produkte bei, so tut er dies auf eigene Gefahr. Eine Haftung für das Abhandenkommen oder die Verschlechterung dieses Materials besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SENG.
10.4 Beratungen des Bestellers, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes, sind für SENG nur dann verbindlich, wenn er sie schriftlich erteilt oder bestätigt hat.
10.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.
10.6 Die Weitergabe der Schadenersatzansprüche ist ausgeschlossen.
10.7 Der Einsatz der gelieferten Produkte in Bereichen mit lebensunterstützendem, lebenserhaltendem oder sonstigem kritischen Charakter, die mit einer Verletzungsgefahr für Leben, Körper oder Gesundheit verbunden sind, ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SENG nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlung erlöschen sämtliche Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen SENG.
10.8 Haftung- und Gewährleistungsansprüche gegen SENG erlöschen falls an den gelieferten Produkten Änderungen oder unautorisierte Eingriffe vorgenommen werden, Produkte zu anderen als den in der Bedienungsanleitung beschriebenen Zwecken geöffnet werden oder das Produkt außerhalb der veröffentlichten Spezifikation eingesetzt wird. Transportschäden sind vom Garantieanspruch ausgenommen.
10.9 Im Falle eines Datenverlustes wird mit Ausnahme der Fälle eines Vorsatzes eine Haftung ausgeschlossen.
10.10 Soweit die Haftung von SENG ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter von SENG.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Das gelieferte Produkt (nachfolgend: Vorbehaltsprodukt) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen, die SENG aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller besitzt oder erwirbt, Eigentum von SENG. Während des  Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf weder eine Pfändung, noch eine Sicherungsübereignung oder eine Abtretung der Forderung von Seiten des Bestellers ohne Zustimmung von SENG vorgenommen werden. Eine Pfändung von dritter Seite ist SENG unverzüglich anzuzeigen.
11.2 Wird das Vorbehaltsprodukt durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für SENG. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung des Vorbehaltsproduktes mit nicht SENG gehörenden Produkten erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von SENG gelieferten und der anderen Produkte im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt die neue Sache für SENG mit der Sorgfalt eines ordentlichen  Kaufmanns.
11.3 Die neue Sache gilt als Vorbehaltsprodukt im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser neuen Vorbehaltsprodukte schon jetzt in Höhe des Wertes an SENG ab, der dem Wertanteil der Vorbehaltsprodukte an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsprodukte zu den von anderer Seite eingebrachten Produkten entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht SENG gehörenden  Produkten zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Anteils an SENG ab, der dem Wert der Vorbehaltsprodukte an der gesamten Lieferung entspricht.
11.4 Der Besteller tritt auch die Forderungen an SENG zur Sicherung ab, die durch Verbindung des Vorbehaltsproduktes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
11.5 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges einzuziehen. SENG hat davon unabhängig das Recht, die Forderungen selber einzuziehen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt hat, insbesondere bei Zahlungsverzug. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar.
11.6 SENG verpflichtet sich, die SENG zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

12. Ausfuhrkontrolle und Exportverbot
Der Export der von SENG bezogenen Produkte kann durch das deutsche Exportrecht verboten oder Genehmigungsvoraussetzungen unterworfen sein. Des Weiteren kann SENG von Dritten vertraglich auf Exportverbote verpflichtet sein. Der Besteller verpflichtet sich, vor Exporten sich über mögliche gesetzliche Einschränkungen zu informieren und diese zu beachten sowie im Einzelfall von SENG bei der Bestellung oder bei der Lieferung ausgesprochene Exportverbote ebenfalls einzuhalten.

13. Gültiges Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
13.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UNCITRAL-Kaufrecht). Die Vertragssprache ist grundsätzlich deutsch, abweichend hiervon sind License terms auch in englischer Sprache zulässig und gültig.
13.2 Der Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von SENG.
13.3 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten ergänzend folgende Vereinbarungen: Der Erfüllungsort für Lieferungen ist der Geschäftssitz von SENG; Gerichtsstand für beide Teile ist der Geschäftssitz von SENG oder ein anderer gesetzlicher Gerichtsstand nach Wahl von SENG; Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
13.4 Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gelten ergänzend folgende Vereinbarungen: Der Erfüllungsort für Lieferungen ist entweder der Geschäftssitz von SENG oder der Versandort des ersten Versenders, der für SENG tätig wird; Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist der Geschäftssitz von SENG Gerichtsstand; Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

14. Allgemeinklauseln
14.1 Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Paragraphen. Sollte eine Regelung unwirksam sein oder werden, so  werden die Vertragspartner die unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. 
14.2 Im Falle von Kollisionen zwischen den Regelungen dieser AGB und Regelungen in License terms von SENG, gilt diejenige der beiden Regelungen die dem wirtschaftlichen Interesse von SENG möglichst nahe kommt.